Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Der Werbeauftrag kommt durch schriftlichen Auftrag und entsprechende Bestätigung durch die ROCK ANTENNE Hamburg GmbH & Co. KG zu Stande. Berechtigt zum Abschluss von Werbeaufträgen und zur Annahme von Aufträgen ist ausschließlich die ROCK ANTENNE Hamburg GmbH & Co. KG. Werbeaufträge werden ausschließlich als feste Aufträge einzelner, namentlich bezeichneter Werbungtreibender angenommen. Werbungsmittler haben einen entsprechenden Auftrag für ausdrücklich bezeichnete Produkte und Dienstleistungen nachzuweisen. In begründeten Fällen kann der Auftraggeber unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen vor der ersten Ausstrahlung zurücktreten. Ein derartiges Rücktrittsersuchen bedarf der Schriftform, sowie der ausdrücklichen Genehmigung der ROCK ANTENNE Hamburg GmbH & Co. KG. Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Form, sonst gelten sie als nicht getroffen.
2. Die ROCK ANTENNE Hamburg GmbH & Co. KG gewährleistet die ordnungsgemäße und sorgfältige Durchführung des Auftrages im Rahmen der sendetechnischen Möglichkeiten.
3. Die ROCK ANTENNE Hamburg GmbH & Co. KG behält sich aufgrund einheitlicher Grundsätze vor, einen Auftrag anzunehmen oder abzulehnen. Auch bei rechtsverbindlich angenommenen Aufträgen behält sich die ROCK ANTENNE Hamburg GmbH & Co. KG vor, Werbedurchsagen/Spots wegen ihrer Herkunft, ihres Inhalts oder der technischen Form zurückzuweisen. Die Ausstrahlung von Werbesendungen oder die Produktion von Werbesendungen nach angelieferten Manuskripten wird trotz vorheriger Auftragsbestätigung abgelehnt, wenn Sendungen Verstöße gegen einschlägige Normen der Rechtsordnung oder gegen die guten Sitten zum Inhalt haben oder durchschnittlichen technischen Anforderungen nicht genügen. Zudem erfolgt die Ablehnung, wenn eine Gefahr der Identifikation der Werbung mit dem redaktionellen Inhalt des Programms der ROCK ANTENNE Hamburg GmbH & Co. KG besteht. Die Gründe der Ablehnung werden dem Auftraggeber mitgeteilt. Der Auftraggeber hat in allen Fällen lediglich Anspruch – nach Nachlieferung seinerseits – auf spätere Ausstrahlung; andernfalls wird ihm der Grundpreis zurückerstattet. Gegen die ROCK ANTENNE Hamburg GmbH & Co. KG gerichtete Schadensersatzansprüche aller Art sind ausgeschlossen. Enthält ein Sammelauftrag mehrere Einzelaufträge, so werden die nicht betroffenen Aufträge ausgeführt. Bis zur Ablehnung angefallene Produktionskosten, die auf den Weisungen und Wünschen des Auftraggebers beruhen, werden unabhängig von der Ablehnung in Rechnung stellt. Die Ablehnung kann auch aus programmlichen Gründen erfolgen. In diesem Fall hat der Auftraggeber neben seinem Anspruch auf spätere Ausstrahlung auch das Recht zum Rücktritt.
4. Der Tarifpreis ist die Vergütung für die Ausstrahlung der Werbedurchsage. Die Preise richten sich nach der jeweils bei Auftragserteilung gültigen Preisliste und sind längstens bis zum Ablauf des gebuchten Kalenderjahres bindend. Die Preise für anschließende Kalenderjahre werden spätestens sechs Wochen vor dessen Beginn bekannt gegeben. Sonstige Tarifänderungen werden mindestens einen Monat vor Inkrafttreten bekannt
gegeben. Der Auftraggeber kann in diesem Fall zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Tarifs vom Vertrag zurücktreten. Er muss dies jedoch unverzüglich nach Bekanntgabe der Tarifänderungen schriftlich gegenüber der ROCK ANTENNE Hamburg GmbH & Co. KG erklären. Sonderkonditionen und Preise sind längstens drei Monate nach Vertragsabschluss bindend. Abweichende Regelungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Agenturprovisionen von in der Regel 15 % werden grundsätzlich entsprechend dem Zahlungseingang bei der ROCK ANTENNE Hamburg GmbH & Co. KG fällig und zahlbar.
5. Der Preis für einen Werbeauftrag ist spätestens drei Tage vor der ersten Sendung fällig und bis zu diesem Zeitpunkt zu entrichten. Geht die Vorauszahlung nicht rechtzeitig bei der ROCK ANTENNE Hamburg GmbH & Co. KG ein, kann die Ausstrahlung der Durchsage oder des Spots bis zum Zahlungseingang zurückgestellt werden, ohne dass Ersatz oder Rückzahlungsansprüche des Auftraggebers entstehen. Der Auftraggeber ist der ROCK ANTENNE Hamburg GmbH & Co. KG jedoch zum Schadensersatz verpflichtet. Der Erfüllungsanspruch bleibt unberührt.
6. Zahlungen sollten grundsätzlich unbar durch Einzugsermächtigung erfolgen. Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen, die Annahme von Wechseln ist ausgeschlossen. Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
7. Vom Auftraggeber zu stellende Unterlagen (Manuskripte, Spots) sollen 10 Tage und müssen 2 Werktage vor der ersten Sendung bei der ROCK ANTENNE Hamburg & Co. KG vorliegen. Im Falle verspäteter Anlieferung oder bei nachträglicher Änderung ist die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Ausführung ausgeschlossen, der Anspruch auf Bezahlung der gebuchten Werbezeit bleibt jedoch bestehen. Musik und Gesang, Geräuschkulisse etc., die Bestandteile des Werbespots sind, werden auf die Sendezeit voll angerechnet. Bei nicht fristgerechtem Eingang der Sendeunterlagen oder Tonträger kann eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden. Werden Texte oder Unterlagen nicht rechtzeitig angeliefert oder sind sie nach Auffassung der ROCK ANTENNE Hamburg GmbH & Co. KG technisch oder inhaltlich nicht geeignet (siehe Ziffer 3) und kann aus diesen Gründen die Durchsage nicht ausgestrahlt werden, so ist die vereinbarte Sendezeit zu bezahlen.
8. Die sendefähigen Unterlagen sind in einfacher Ausfertigung als MP3 an dispo@rockantenne.hamburg anzuliefern. Mehrere Spots für ein und dasselbe Produkt müssen technisch einwandfrei getrennt und einzeln abrufbar angeliefert werden.
9. Die Verantwortung für Inhalt und rechtliche Zulässigkeit aller vom Auftraggeber gestellten Unterlagen und Tonträger liegt ausschließlich bei diesem. Die ROCK ANTENNE Hamburg GmbH & Co. KG ist nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Nutzung zu prüfen. Der Auftraggeber stellt die ROCK ANTENNE Hamburg GmbH & Co. KG von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit Werbesendungen des Auftraggebers gestellt werden. Der Auftraggeber hat insbesondere die Verantwortung für alle zur Verwertung im Rundfunk erforderlichen Urheber- und Leistungsschutzrechte. Hinsichtlich GEMA-pflichtiger Teile der Werbesendung sichert der Auftraggeber zu, dass er über sämtliche für die auftragsmäßige Nutzung erforderlichen Rechte verfügt mit Ausnahme von Rechten, die von der GEMA tatsächlich an die Sender eingeräumt werden. Der Auftraggeber übermittelt bei selbst gelieferten Spots die notwendigen Angaben über Komponist, Titel und Länge der verwendeten Musik, gegebenenfalls auch Tonträger, Marke und Bestellnummer. Im Unterlassungsfalle stellt der Auftraggeber die ROCK ANTENNE Hamburg GmbH & Co. KG auch insofern von allen Regressansprüchen frei.
10. Wird die ROCK ANTENNE Hamburg GmbH & Co. KG mit der Erstellung eines Werbespots beauftragt, so beinhaltet der Grundpreis die Gestaltung durch einen Sprecher nach Wahl der alster radio GmbH & Co. KG. Weitergehende Gestaltungswünsche in künstlerischer oder sonstiger Hinsicht, Besonderheiten der zu sprechenden Texte (z.B. Versform) sowie die Übertragung der Rechte an den produzierten Werbespot werden gesondert in Rechnung gestellt, wobei der Auftraggeber einen Höchstpreis vorher nur schriftlich festsetzen kann. Ohne Abgeltung der Urheberrechte erwirbt der Auftraggeber durch Bezahlung des Grundpreises lediglich die Rechte zur Verwendung des Werbespots im Werbefunk der ROCK ANTENNE Hamburg GmbH & Co. KG.
11. Muss eine Werbesendung aus programmtechnischen Gründen ausfallen oder fällt sie in Folge technischer Störungen im gesamten Ausstrahlungsbereich aus, so werden die Spots nach Möglichkeit entweder vorverlegt oder nachgeholt. Hierzu bedarf es der Zustimmung des Auftraggebers, es sei denn es handelt sich um eine unerhebliche Verschiebung. Als unerheblich gilt insbesondere eine Verschiebung, wenn die Ersatzausstrahlung der Werbung innerhalb des gleichen redaktionellen Umfeldes und zu einer vergleichbaren Sendezeit erfolgt. Im Falle höherer Gewalt können beide Vertragsseiten vom Vertrag zurücktreten, wenn die Vertragserfüllung nicht kurzfristig möglich ist. Im Falle einer drohenden oder eingeleiteten Insolvenz des Auftraggebers ist die ROCK ANTENNE Hamburg GmbH & Co. KG zum Rücktritt berechtigt.
12. Die vereinbarten Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten, doch kann eine Gewähr für die Ausstrahlung an bestimmten Tagen zu bestimmten Sendezeiten und in bestimmter Reihenfolge nicht gegeben werden.
13. Wird die Ausstrahlung eines bezahlten Auftrages zum vorhergesehen Zeitpunkt aus Gründen unterlassen, die ROCK ANTENNE Hamburg GmbH & Co. KG zu vertreten hat, so besteht Anspruch auf Nachholung. War die Ausstrahlung durch den Inhalt des Werbespots zeitlich gebunden (z.B. bei Veranstaltungshinweisen) und ist eine rechtzeitige, sinnvolle Nachholung nicht möglich, so besteht für typischerweise vorhersehbare Schäden ein Schadensersatzanspruch, der der Höhe nach auf den gebuchten Schaltpreis beschränkt ist. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht bleibt unberührt.
14. Bei mündlicher, fernmündlicher oder fernschriftlicher Auftragserteilung sowie im Falle fernmündlicher oder fernschriftlicher Disposition oder Textangaben trägt der Auftraggeber das Risiko fehlerhafter Übermittlung. Wird ein falscher Spot oder werden falsche Unterlagen versehentlich vom Auftraggeber übersandt und verwendet oder sind übersandte Unterlagen falsch beschriftet, bestehen keine Ansprüche.
15. Die Pflicht der ROCK ANTENNE GmbH & Co. KG zur Aufbewahrung von durch den Auftraggeber gestellten Unterlagen oder Tonträgern endet grundsätzlich sechs Wochen nach der letzten Ausstrahlung. Eigentum des Auftraggebers wird auf dessen Gefahr gelagert.
16. Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, haftet die ROCK ANTENNE GmbH & Co. KG nur, soweit ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die ROCK ANTENNE GmbH & Co. KG auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Vertragspflichten sind wesentlich, wenn ihre Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und wenn der Auftraggeber auf ihre Einhaltung regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (§ 14 Produkthaftungsgesetz) und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
17. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Hamburg.
18. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam oder nicht durchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unangetastet. Die Parteien werden die unwirksame oder nicht durchführbare Bestimmung im gegenseitigen Einvernehmen durch eine andere Bestimmung ersetzen, die dem Inhalt der zu ersetzenden Abmachung bestmöglich entspricht.